(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für alle Verträge, die zwischen
Julian Fleck
Wingertsweg 21
63500 Seligenstadt
Deutschland
, (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik sowie die Vermietung von Veranstaltungstechnik-Equipment geschlossen werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sowie gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um wirksam zu sein.
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik, insbesondere:
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(1) Die Abrechnung der Arbeitszeit erfolgt nach angefangenen Stunden. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
(2) Für Einsätze bis einschließlich 8 Stunden gilt der vereinbarte Stundensatz pro angefangener Stunde.
(3) Ab einer Einsatzdauer von mehr als 8 Stunden bis einschließlich 10 Stunden wird anstelle des Stundensatzes ein pauschaler Tagessatz berechnet. Der Tagessatz wird mit dem Auftraggeber im Vorfeld vereinbart.
(4) Ab der 11. Stunde wird jede weitere angefangene Stunde mit 13 % des vereinbarten Tagessatzes zusätzlich berechnet.
(5) Die Arbeitszeit beginnt mit dem vereinbarten Einsatzbeginn, spätestens jedoch mit Beginn der Vorbereitung und des Packens des Equipments am Lagerort. Sie endet nach vollständigem Abschluss aller Tätigkeiten am Einsatzort sowie nach abgeschlossenem Einladen, Verräumen und Nachbereitung des Equipments.
(6) Warte- und Standzeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, werden als Arbeitszeit berechnet.
(7) Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Pausen von mindestens 30 Minuten, bei mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Pflichtpausen werden nicht als Arbeitszeit vergütet, sofern sie tatsächlich genommen werden können. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer die Einlegung gesetzlich vorgeschriebener Pausen ermöglicht wird. Ist dies aufgrund des Veranstaltungsablaufs nicht möglich, werden die Pausenzeiten als Arbeitszeit berechnet.
(1) Für An- und Abfahrt zum Veranstaltungsort werden Fahrtkosten in Höhe von 0,50 EUR je gefahrenen Kilometer berechnet. Grundlage ist die einfache Strecke vom Standort des Auftragnehmers (Betriebssitz bzw. Lagerort, von dem das Equipment abgeholt wird) zum Veranstaltungsort. Die Fahrtkosten werden für die Hin- und Rückfahrt berechnet (Gesamtstrecke = einfache Strecke × 2).
(2) Maßgeblich ist die kürzeste übliche Fahrtstrecke gemäß einem gängigen Navigationsdienst.
(3) Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 50 km, wird die anfallende Reisezeit (Fahrtzeit hin und zurück) zusätzlich nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet, sofern die Reise außerhalb der vereinbarten Einsatzzeit stattfindet und nicht anders vereinbart wurde.
(1) Der Auftragnehmer vermietet Veranstaltungstechnik-Equipment (nachfolgend "Equipment") gemäß dem jeweiligen Mietvertrag oder der Auftragsbestätigung.
(2) Das Equipment wird in betriebsbereitem, funktionsfähigem Zustand übergeben. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Übergabe auf Besonderheiten und Handhabung hin.
(3) Equipment, das sich in Transportkoffern, Cases, Flightcases oder Kisten befindet, wird ausschließlich zusammen mit dem zugehörigen Transportbehälter ausgegeben und muss auch darin zurückgegeben werden. Eine Ausgabe ohne das entsprechende Case/die entsprechende Kiste ist ausgeschlossen.
(1) Zeitpunkt und Ort der Übergabe sowie der Rückgabe werden im Vorfeld vereinbart.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Equipment bei Übergabe auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu melden. Später gemeldete Mängel können nicht mehr dem Auftragnehmer zugerechnet werden.
(3) Das Equipment ist zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig, gereinigt und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Alle Kabel sind aufgerollt und zusammen mit Zubehör (Adapter, Stative, Befestigungsmaterial etc.) zurückzugeben.
(4) Bei verspäteter Rückgabe wird für jeden weiteren angefangenen Tag der ursprünglich vereinbarte Tagesmietsatz berechnet.
(1) Der Mietpreis wird für die vereinbarte Mietdauer berechnet. Beginn und Ende der Mietzeit werden im Angebot festgelegt.
(2) Wird das Equipment vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit zurückgegeben, bleibt der vereinbarte Mietpreis in voller Höhe fällig.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Equipment sachgemäß, bestimmungsgemäß und nach den Anweisungen des Auftragnehmers zu nutzen.
(2) Eine Weitergabe oder Untervermietung des Equipments an Dritte (z. B. im Rahmen von Kooperationen oder Weitervermietungen in der Veranstaltungsbranche) ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Im Falle einer genehmigten Weitergabe haftet der Auftraggeber weiterhin gegenüber dem Auftragnehmer für alle Schäden, die durch den Dritten verursacht werden. Eine Nutzung für andere als die vereinbarten Zwecke ist ohne Zustimmung untersagt.
(3) Reparaturen und Eingriffe am Equipment durch den Auftraggeber oder Dritte sind untersagt.
(4) Der Auftraggeber hat das Equipment vor Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüssen zu schützen.
(5) Der Auftraggeber hat für die technischen Voraussetzungen am Veranstaltungsort Sorge zu tragen (Stromanschlüsse, ausreichend Sicherungen, geeignete Räumlichkeiten etc.) und dem Auftragnehmer rechtzeitig alle notwendigen Informationen bereitzustellen.
(1) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Equipment, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind.
(2) Bei Verlust oder unwiederbringlicher Beschädigung hat der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen. Maßgeblich ist der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadens.
(3) Bei Beschädigungen, die eine Reparatur erfordern, trägt der Auftraggeber die Reparaturkosten zuzüglich eines pauschalen Ausfallschadens in Höhe des Tagesmietpreises je Reparaturtag.
(4) Wird das Equipment stark verschmutzt zurückgegeben, wird eine Reinigungspauschale von mindestens 30,00 EUR berechnet. Bei erheblicher Verschmutzung (z. B. Lackreste, Feuchtschäden, Schmutz in Geräten) können höhere Kosten entstehen.
(5) Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe des Equipments an den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten.
Bei Stornierung eines bestätigten Auftrags durch den Auftraggeber werden folgende Stornogebühren fällig:
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag aus wichtigem Grund zu stornieren. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Krankheit, Unfall oder höherer Gewalt vor.
(2) In diesem Fall werden bereits geleistete Vorauszahlungen vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verbote, Stromausfälle, Streiks), die die Leistungserbringung verhindern oder wesentlich erschweren, entbinden den Auftragnehmer von der Leistungspflicht für die Dauer des Hindernisses.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren.
(1) Die vereinbarte Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Preise sind Nettopreise. Da der Auftragnehmer als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(2) Rechnungen an Verbraucher (Privatpersonen gemäß § 13 BGB) sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
(3) Rechnungen an Unternehmer (B2B, gemäß § 14 BGB) sind innerhalb von 10 Werktagen (Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage ausgenommen) nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 5,00 EUR erhoben.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die auf einer wesentlichen Verletzung von Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Foto- und Videoaufnahmen seiner erbrachten Leistungen (z. B. Bühnenaufbauten, Lichtstimmungen) für eigene Werbezwecke zu verwenden, sofern hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden und der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen GEMA-Anmeldungen und sonstigen urheberrechtlichen Genehmigungen für die Veranstaltung vorhanden sind. Eine Haftung des Auftragnehmers für fehlende Genehmigungen ist ausgeschlossen.
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht.
(3) Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers zu entnehmen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.